Es wäre aufgrund der konkreten Fragestellung für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, zusätzliche Vorfälle und/oder darüber hinausgehende Gewaltanwendungen zu erfinden oder den Beschuldigten pauschal als Lügner hinzustellen, worauf sie jedoch verzichtet hat. Dieser sowie der weitere Umstand, dass sie sich nicht unmittelbar nach dem letzten Vorfall selbst zur Polizei begeben hat, um den Beschuldigten anzuzeigen, sondern ihn vielmehr direkt per WhatsApp damit konfrontierte, sprechen damit klar gegen ein allfälliges Rachemotiv. Und auch wenn D.__