Auch hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle gab sie an, es seien mit Sicherheit drei gewesen, da sie bei diesen aufgewacht sei, darüber hinaus wisse sie es schlicht nicht (pag. 150). Es wäre aufgrund der konkreten Fragestellung für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, zusätzliche Vorfälle und/oder darüber hinausgehende Gewaltanwendungen zu erfinden oder den Beschuldigten pauschal als Lügner hinzustellen, worauf sie jedoch verzichtet hat.