153 Z. 51 f.) und führte auch aus, dass es nicht so gewesen sei, dass sich der Beschuldigte jemals Analverkehr gewünscht hätte (pag. 153 Z. 83 f.). Weiter gestand B.________ auch Wissens- oder Erinnerungslücken ein. Sie gab zu, nicht sagen zu können, ob der Beschuldigte sie anlässlich des ersten Vorfalls mit dem Penis bereits am Körper