Weiter gab sie an, ab dem 10.07.2019 (und damit fünf Tage nach dem zweiten Vorfall) seien nur noch schriftliche Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten erfolgt, beziehungsweise wenn es zu Treffen gekommen sei, dann nur um gemeinsam zu reden, wobei es aber nicht zu körperlichem Kontakt gekommen sei (pag. 151). Sie nahm den Beschuldigten gar in Schutz indem sie ausführte, dieser sei sich bis heute sicher, dass er anlässlich des letzten Vorfalls vaginal und nicht anal bei ihr eingedrungen sei, was jedoch falsch sei (pag. 152) [Anm. Kammer: pag. 1002 f.; S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].