Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht weiter, dass die Privatklägerin grundsätzlich keine übermässigen Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten erhoben und auch auf Aggravierungen verzichtet hat. So hat sie etwa ausgeführt, der Beschuldigte habe keine über die geschilderten Vorfälle hinausgehende Gewalt angewendet (pag. 153, 155, 168) und dass er nicht weitergemacht, sondern sofort aufgehört habe, als sie ihn dazu aufgefordert beziehungsweise weggeschubst oder sich von ihm abgewandt habe (pag. 149, 153, 161).