28 Samstag 29.06.2019, welchen sie zeitlich an jenen Wochenendtag knüpfte, an welchem sie gemeinsam mit dem Beschuldigten frühmorgens hätte aufstehen und mit ihm nach Deutschland fahren sollen (pag. 149 1. und 5. Abschnitt, pag. 160 f.), den zweiten Vorfall nur knapp eine Woche später am 05.07.2019, welchen sie mit der Rückkehr des Beschuldigten aus Deutschland verband (pag. 150, 163) und angab, dieser habe kurz nach dem ersten Vorfall stattgefunden (pag.