Ihre Aussagen zum Kerngeschehen blieben über die verschiedenen Einvernahmen hinweg konstant und inhaltlich gleich, so auch die Anzahl der geschilderten Vorfälle und die konkreten Umstände. Sogar an der Hauptverhandlung knapp drei Jahre nach dem letzten Vorfall konnte die Privatklägerin noch detaillierte Aussagen machen. Nota bene hat sie keine pauschalen Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erhoben, sondern dessen Handlungen differenziert und ebenfalls konstant umschrieben, ohne dabei jedoch stereotype oder auswendig gelernt erscheinende Aussagen zu machen.