Dass ein Opfer mit einer Anzeige zuwartet, ist nicht unüblich, geschweige denn ein Zeichen für falsche Bezichtigungen, sondern geradezu notorisch (vgl. BGer 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin die eigentlichen Vorwürfe bereits unmittelbar nach der Tat gegenüber ihrem Hausarzt und ihren Freundinnen offenlegte. Sie hat also von Anfang an geltend gemacht, was ihr widerfahren sein soll, konnte sich aber erst später dazu durchringen, es auch der Polizei zu melden. Es gilt zudem das soeben Ausgeführte;