Die Vorfälle sollen sich in der Zeit von Ende Juni bis Ende Juli 2019 ereignet haben, die Anzeige erfolgte jedoch erst rund 9 Monate später. Darüber hinaus war es nicht die Privatklägerin selber, sondern stellvertretend ihre Freundin D.________, welche die Strafverfolgungsbehörden über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten in Kenntnis setzte. Die Tatsache, dass sich die Privatklägerin nicht unmittelbar nach dem letzten angeklagten Vorfall und nota bene auch nicht selber bei der Polizei meldete sowie auch keine körperliche Untersuchung hat durchführen lassen, erscheint im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. pag. 894 f.) [Anm.