26 somit – wie dies im Regelfall vorgesehen ist – vom Gericht im Rahmen der normalen Aussagenanalyse vorgenommen werden. Allgemeines Aussageverhalten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend gewürdigt. Darauf wird – unter ergänzenden Erwägungen der Kammer – vollumfänglich verwiesen (pag. 1001 ff.; S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab ist auf die Entstehungsgeschichte der Anzeige hinzuweisen. Die Vorfälle sollen sich in der Zeit von Ende Juni bis Ende Juli 2019 ereignet haben, die Anzeige erfolgte jedoch erst rund 9 Monate später.