zwar hervor, dass bei der Privatklägerin ein Tuber ischiadicum (Sitzbeinhöcker) nach komplizierter Pseudarthrose sowie Hüftprobleme und eine Femurkopfnekrose vorliegen (pag. 144). Hierbei handelt es sich aber um Einschränkungen orthopädischer Natur, welche einen klar zuordenbaren Schmerz verursachen dürften und daher eine Verwechslung mit Schmerzen im Anus ausgeschlossen werden kann. Indizien für eine verzerrte, physische Wahrnehmung finden sich jedenfalls weder in den Akten noch in den Aussagen der Privatklägerin. Insgesamt wird damit die Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit der Privatklägerin bejaht und die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin kann