Darüber hinaus muss das (vermeintliche) Argument der Verteidigung, die Privatklägerin könne rein vom nahe beieinanderliegenden Nervensystem allenfalls nicht unterscheiden, welche Körperöffnung – ob Vagina oder Anus – betroffen gewesen sei und führe getriggert auf ein vergangenes Trauma hin, alles zum Anus zurück, als geradezu anmassend bezeichnet werden: Einerseits ist eine Frau im Stande zu unterscheiden, ob eine Flüssigkeit aus dem Anus oder der Vagina kommt und zum anderen beschrieb die Privatklägerin unmissverständlich, dass Blut und Sperma aus ihrem After «geronnen» sei.