Deutliche Anzeichen, dass die psychische Störung die Aussageehrlichkeit einer Person beeinträchtigen könnte (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2), liegen nicht vor: In den Aussagen der Privatklägerin lassen sich weder Aggravierungen ausmachen noch Hinweise darauf finden, sie habe im Belastungseifer Lügengeschichten erfunden oder fantastische Parallelwelten aufgebaut, womit sie nicht im Stande wäre, Reales von Eingebildeten zu unterscheiden. Der Einwand der Verteidigung kann somit nicht gehört werden. Darüber hinaus muss