Eine selbstständige Bewältigung ihrer psychischen Krankheit liegt somit – entgegen der Verteidigung – nicht vor. Zusammen mit ihren widerspruchsfreien Aussagen – teilweise unterlegt durch die objektiven Beweismittel (vgl. nachfolgend) – besteht somit kein Anlass, von einer aktuellen gesundheitlich indizierten Störung der Aussagequalität der Privatklägerin auszugehen. Deutliche Anzeichen, dass die psychische Störung die Aussageehrlichkeit einer Person beeinträchtigen könnte (vgl. BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 2.5.2), liegen nicht vor: