Aus ihren Schilderungen geht denn auch hervor, dass sie sich seit längerer Zeit mit ihrer psychischen Krankheit befasst und ihr dies auch von medizinischer Seite her eingehend erklärt wurde. So war sie auch im Stande, differenziert darzulegen, dass der Wechsel in die «zweite Persönlichkeit» mittlerweile keinen Einfluss mehr auf ihr Erinnerungsvermögen habe, nachdem sie sich im Jahr 2018 während sechs Wochen in X.________(Ortschaft) in Behandlung gewesen sei und den Umgang damit (bspw. durch Hilfsmittel wie einen Igelball) erlernt habe. Eine selbstständige Bewältigung ihrer psychischen Krankheit liegt somit – entgegen der Verteidigung – nicht vor.