Sie sei dann sehr aggressiv. Die Frage, ob man anstatt von einer «zweiten Persönlichkeit» auch von einer «zweiten Seite» sprechen könne, bejahte die Privatklägerin und fügte an, dass man es eine Borderline-Störung nenne. Sie habe eine zweite Persönlichkeit und eine Borderline (pag. 166 Z. 329 ff.). Die Borderline-Störung äussere sich in einem sehr impulsiven Handeln. Es sei alles super oder alles schlecht. Wenn es schlecht gehe, dann fühle sie sich wie in einem schwarzen Loch und sei ganz allein, gefühlslos (pag. 167 Z. 359 ff.). Mit Borderline sei es schwierig. Es sei ein auf und ab, negativ oder positiv. Durch ihre schlechten Erfahrungen falle sie schnell ins Borderline.