154 Z. 110 ff.). Sie habe zweimal eine bipolare Störung erlitten, einmal in der Zeit, als sie noch bei Frau Dr. W.________ gewesen sei und das zweite Mal nach dem letzten Vorfall. Diagnostiziert sei eine Borderline-Störung und dass sie eine zweite Persönlichkeit habe. Dies heisse dissoziative Persönlichkeitsstörung. Weiter leide sie unter einer Ess- und Schlafstörung. Sie sei 2018 sechs Wochen stationär in X.________ (Ortschaft) in Behandlung gewesen (pag. 155 Z. 157 ff.). Anlässlich der zweiten Befragung am 3. März 2021 führte die Privatklägerin aus, dass sie die letzten Nächte nur ein paar Stunden geschlafen und einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (pag. 159 Z. 71 ff.).