vom 4. Mai 2020 zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin eine instabile Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline (F60.31) und eine dissoziative Störung (und Schlafstörungen) diagnostiziert wurden (pag. 144). Bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit deutlicher Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung. Es besteht eine Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und eine Unfähigkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren.