22 der gerichtlichen Zweifel an der Aussagequalität des Opfers weite sich derart massiv aus, wie es die Verteidigung darzustellen versucht. Dass die Privatklägerin seit vielen Jahren mit psychischen Problemen zu kämpfen hat und längere Zeit in psychologischer Behandlung war, ist unbestritten. So ist dem Patientenbericht des Hausarztes Dr. prakt. R.________ in U.________ vom 4. Mai 2020 zu entnehmen, dass bei der Privatklägerin eine instabile Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline (F60.31) und eine dissoziative Störung (und Schlafstörungen) diagnostiziert wurden (pag.