Hinsichtlich der beiden weiteren Vorwürfe, wonach es bereits vor dem dritten Vorfall zu ungewollten sexuellen Handlungen während dem Schlaf der Privatklägerin gekommen sei, kann den Aussagen des Beschuldigten nichts weiter entnommen werden. Beim Abstreiten eines Vorwurfs ohne einen alternativen Geschehensablauf vorbringen zu können – wie dies bei Vorwürfen von Sexualdelikten naturgemäss der Fall ist – besteht hinsichtlich einer eingehenden Würdigung von vornherein weniger Spielraum, da kein zusammenhängender Sachverhalt geschildert wird [Anm. Kammer: pag. 1001; S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung].