692), wobei dies nicht ausschliesst, dass es allenfalls in einem anderen Kanton zu einem Vorfall gekommen sein könnte – rein theoretisch jedenfalls. Hinsichtlich der beiden weiteren Vorwürfe, wonach es bereits vor dem dritten Vorfall zu ungewollten sexuellen Handlungen während dem Schlaf der Privatklägerin gekommen sei, kann den Aussagen des Beschuldigten nichts weiter entnommen werden.