184 Z. 136 ff.). Dieser Aussage widerspricht, dass die Privatklägerin weder in der Datenbank der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern noch in derjenigen der Kantonspolizei Bern wegen Sittlichkeitsdelikten verzeichnet ist (vgl. Abklärungen der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, pag. 692), wobei dies nicht ausschliesst, dass es allenfalls in einem anderen Kanton zu einem Vorfall gekommen sein könnte – rein theoretisch jedenfalls.