Hinsichtlich der Frage, ob es anlässlich des dritten Vorfalls zu vaginalem oder analem Verkehr gekommen ist, sind die Aussagen des Beschuldigten zwar konstant (er spricht stets von vaginalem Verkehr) und stimmen auch mit seinen eigenen Nachrichten an die Privatklägerin überein, darauf kann jedoch mit Verweis auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin hierzu (vgl. hiernach) nicht abgestellt werden [Anm. Kammer: pag. 999 ff.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]. Wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin am 28./29. Juli 2019 vor dem Vorfall noch geschlafen haben, dürften immerhin seine zeitlichen