Auch in nebensächlichen Punkten, die im vorliegenden Verfahren eigentlich keine bedeutende Rolle spielen, kann sein widersprüchliches Aussageverhalten anhand eines Beispiels aufgezeigt werden. So bestritt er, der Privatklägerin je gesagt zu haben, dass er sie durch seinen Anwalt habe observieren lassen (pag. 186: er wisse nicht, was sie rauche, aber das habe er nie gesagt). Auf Vorhalt des Chats zwischen ihm und der Privatklägerin vom 25.07.2019 reagierte er empört und fragte, woher dieser Chat sei.