870). Dass der Beschuldigte mit Muttersprache Deutsch hier zwei völlig gegensätzliche, alltägliche Adjektive zur Beschreibung eines identischen Moments verwendete, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich die Situation nicht so wie von ihm beschrieben zugetragen hat. Die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand der Privatklägerin während des 3. Vorfalls in der Nacht vom 28. auf den 29.07.2019 sowie zum gesamten Ablauf der stattgefundenen sexuellen Handlungen sind demnach in mehreren wesentlichen Bereichen widersprüchlich, unstimmig, nicht nachvollziehbar und mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln nicht vereinbar. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen daher unglaubhaft.