Dies umso mehr, als er angab, dass es schwierig sei, Aussagen bei der Polizei zu machen, wenn man angeschrien werde (pag. 21 RZ 272 f.) – wobei er klar verkennt, dass es sich dabei um eine von ihm an die Privatklägerin (noch vor Einleitung des Strafverfahrens) verfasste Nachricht und nicht um eine seiner bei der Polizei getätigten Aussagen handelte. Ein weiterer Hinweis bietet seine Antwort auf die Frage, ob er die Privatklägerin demnach dennoch penetriert habe, obwohl sie nicht in ihrem normalen Zustand gewesen sei, als er verneinte und angab, als er es gemerkt habe, habe er aufgehört (pag. 22 RZ 306 f.).