Anlässlich der Hauptverhandlung vermochte in diesem Zusammenhang auch seine Antwort, wonach er ihr dies geschrieben habe, weil sie am Tag zuvor im Schlaf um sich geschlagen habe und weil seine Emotionen hochgekocht seien (pag. 871 RZ 25 ff), nicht zu überzeugen. Ausserdem zeigt auch der Wortlaut seiner weiteren Nachricht an die Privatklägerin vom 29.07.2019 um 02:58:29 Uhr (pag. 197) [(…) als ich gekommen bin kurz danach hast du dich einmal verkrampft. da habe ich ihn rausgenommen und du bist verwacht (…)] auf, dass diese im Gegensatz zu seinen gegenteiligen Beteuerungen während des Verkehrs gerade nicht «hellwach» war, sondern erst danach aufgewacht ist.