203: Nachricht vom 4. August 2019, 12:12 Uhr). Weiter verstrickte sich der Beschuldigte auch hinsichtlich des Zustands der Privatklägerin anlässlich des sexuellen Verkehrs in der Nacht vom 28. auf den 29.07.2019 in nicht erklärbare Widersprüche. So gab er einerseits an, B.________ habe an diesem Abend 4 bzw. später nur noch 2-3 Joints sowie allein eine halbe Flasche Whisky getrunken (pag. 185, 17), sei aber «voll und ganz bei der Sache, nicht irgendwie abwesend oder so» (pag. 870 RZ 13 f.), also «ganz normal» gewesen (pag. 870). Durch den Konsum der Privatklägerin von 2-3