In diesem Zusammenhang behauptete er auch, dass die Privatklägerin ihn am Abend des dritten Vorfalls gebeten habe, zu ihr zu kommen, wobei er letztlich «eingewilligt» habe (pag. 185). Dem Chatauszug vom 28.07.2019 ist hingegen zu entnehmen, dass es der Beschuldigte war, der der Privatklägerin um 21:34:51 Uhr, nachdem diese ihm geschrieben hatte, dass es ihr nicht gut gehe, gefragt hat, ob er «kurz rüberkommen» soll, was sie mehrfach verneinte, bevor er dann doch zu ihr ging (pag. 194).