185) und schliesslich an der Hauptverhandlung, die Initiative sei bei allen drei angeklagten Vorfällen von ihr und nicht von ihm ausgegangen (pag. 869). Die Übersteigerung spitzte sich dann so weit zu, als dass der Beschuldigte nicht nur zum Gegenangriff überging, wonach vielmehr die Privatklägerin ihm während dem Schlaf den Penis angefasst (pag. 19 RZ 184 f.) haben soll, sondern ihn dann auch noch zum Sex «genötigt» haben soll, obwohl er dies gar nicht gewollt habe, indem sie sich einfach auf ihn drauf gesetzt (pag. 186 RZ 207 ff.) und sich letztlich den Penis selber (in die Vagina) eingeführt («reingesteckt») haben soll (pag.