Sein Aussageverhalten ist weiter geprägt von Gegenangriffen und Schuldzuweisungen an die Privatklägerin. So gab der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens, als er noch nicht wusste, dass die Behörden Kenntnis vom Chatverlauf haben, an, die Initiative für Intimitäten zwischen ihm und der Privatklägerin während ihrer Beziehung sei – wie in einer Beziehung üblich – teilweise von ihm und teilweise von ihr ausgegangen (pag. 183), um dann wenig später zu behaupten, die Initiative sei meistens von ihr (pag. 185) und schliesslich an der Hauptverhandlung, die Initiative sei bei allen drei angeklagten Vorfällen von ihr und nicht von ihm ausgegangen (pag. 869).