Kammer: pag. 997; S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung]. Einerseits macht er in der Textnachricht die «zweite Persönlichkeit» der Privatklägerin für den Vorfall verantwortlich, andererseits stellt er diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Frage (pag. 873 Z. 17 ff.: «Diese zweite Persönlichkeit hat sie mir immer versucht einzureden. Sie konnte mir aber nie irgendwelche Beweise vorlegen.