Insgesamt war es damit vielmehr die Privatklägerin, welche beim Beschuldigten nicht mehr arbeiten wollte. Somit bestand auch kein Grund dafür, sich bei ihm für die erfolgte Kündigung zu rächen, im Gegenteil, sollte er doch endlich ihrem Wunsch nachkommen, die Angelegenheit rund um das Arbeitsverhältnis abzuschliessen. Bei der Staatsanwaltschaft nannte er dann als mögliches Motiv für die «Er-