der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Aussageverhalten des Beschuldigten fällt zunächst auf, dass er die Privatklägerin zu diskreditieren und in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. So gab er gleich von Beginn weg an, dass sie stets betrunken und bekifft gewesen sei, auch bei der Arbeit und dass sie manchmal so «zugedröhnt» gewesen sei, dass er sie nicht wachbekommen habe (pag. 182 f., 188).