der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die vom Beschuldigten bzw. Rechtsanwältin E.________ eingereichten Unterlagen (Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinen Ex-Ehepartnerinnen sowie seiner aktuellen Partnerin und zwei Fotos [pag. 1376 ff.]) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1342 ff.) im oberinstanzlichen Verfahren. 10.6 Beweiswürdigung durch die Kammer 10.6.1 Aussagewürdigung des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zutreffend gewürdigt.