Wenn die Privatklägerin zudem eine Amnesie gehabt hätte, hätte sie alles vergessen und zu diesen Vorwürfen wäre es gar nicht erst gekommen. Weiter solle die Privatklägerin hinsichtlich der anderen beiden Vorfälle eine Amnesie gehabt oder diese schlicht erfunden haben. Diese Verteidigungsstrategie sei nicht schlüssig und erkläre nicht ansatzweise, weshalb der Beschuldigte derart widersprüchlich ausgesagt habe (pag. 1370 f.). 10.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte über ihren Vater kennenlernten.