Wenn man dieser Ansicht folge, müsse die Privatklägerin ja dann einmal aus der Dissoziation erwacht sein. Gemäss der Verteidigung habe sich die Privatklägerin die Schmerzen nur eingebildet. Zudem leide sie ohnehin unter chronischen Unterleibsschmerzen. Man werfe der Privatklägerin somit vor, sie könne nicht unterscheiden, ob sie aus dem Anus oder der Vagina geblutet habe. Wenn die Privatklägerin zudem eine Amnesie gehabt hätte, hätte sie alles vergessen und zu diesen Vorwürfen wäre es gar nicht erst gekommen.