Ob die Privatklägerin dissoziiert habe oder nicht, spiele somit keine Rolle. Entweder habe es den Analsex gegeben oder nicht. Einer der beiden müsse also lügen. Gemäss dem Beschuldigten habe es keinen Analsex gegeben. Hier gehe die Verteidigungsstrategie nicht auf: Man stelle sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe dissoziiert und den Akt fälschlicherweise als Vergewaltigung eingestuft. Sie habe mitgemacht und der Beschuldigte habe nicht gemerkt, dass die Privatklägerin geistig nicht anwesend gewesen sei. Wenn man dieser Ansicht folge, müsse die Privatklägerin ja dann einmal aus der Dissoziation erwacht sein.