Die Nachricht der Privatklägerin vom 8. Juli 2019, 23:32 Uhr (pag. 192), zeige zudem, dass sie, und nicht der Beschuldigte, die Wahrheit gesagt habe. Ihre Schilderung, wonach sie sich nach dem ersten Vorfall weggedreht und eine Art Mauer gebaut habe, stimme mit der Nachricht des Beschuldigten vom 4. August 2019, 12:12 Uhr, überein, wonach er gefragt habe, weshalb sie sich dann nicht weggedreht habe, wie sie es sonst gemacht habe (pag. 203). Somit sei auch in Bezug auf diese beiden Vorfälle auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die angeklagten Sachverhalte seien somit erwiesen (pag. 1367 ff.).