Sein Aussageverhalten sei von Schuldzuweisungen und Gegenangriffen geprägt. Dass die Initiative für Intimitäten von beiden ausgegangen sei, widerlege zudem seine Nachricht vom 29. Juli 2019, 01:52 Uhr (pag. 195). Entgegen seinen Angaben sei es zudem nicht die Privatklägerin gewesen, welche ihn darum gebeten habe, vorbeizukommen. Aus seinen Nachrichten gehe vielmehr hervor, dass er gefragt habe, ob er vorbeikommen solle, was die Privatklägerin verneint habe. Trotzdem sei er zu ihr gegangen. Die Nachricht der Privatklägerin vom 8. Juli 2019, 23:32 Uhr (pag. 192), zeige zudem, dass sie, und nicht der Beschuldigte, die Wahrheit gesagt habe.