Die Nachrichten in Kombination mit den Aussagen der Privatklägerin würden ein stimmiges Bild ergeben. Sie habe konstant, widerspruchsfrei und detailliert ausgesagt, darauf sei abzustellen. Sie habe den Beschuldigten zudem nicht übermässig belastet (vgl. pag. 168). Der Beschuldigte habe demgegenüber widersprüchlich ausgesagt, auch hinsichtlich der angeblichen Observierung durch Rechtsanwalt K.________ (vgl. pag. 186 und pag. 191). Auch heute habe der Beschuldigte seine Aussagen wiederum angepasst und gereizt darauf reagiert, als er auf seine widersprüchlichen Aussagen hingewiesen worden sei.