So oder so würden diese Schreiben nichts darüber aussagen, was damals zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallen sei. Vorliegend sei einzig unbestritten, dass der Beschuldigte am 28./29. Juli 2019 mit seinem Penis in die Privatklägerin eingedrungen sei. Der Beschuldigte bestreite aber, die Privatklägerin während des Schlafens anal penetriert zu haben. Die weiteren angeklagten Sachverhalte bestreite er ebenfalls. Direkte Zeugen für den Vorfall gebe es nicht. Als objektive Beweismittel würden die Nachrichten der Privatklägerin und des Beschuldigten vorliegen. Daneben stehe Aussage gegen Aussage.