10.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin P.________ brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass hinsichtlich der heute vom Beschuldigten eingereichten Schreiben seiner (Ex-)Partnerinnen etliche Fragezeichen bestehen würden (E-Mail-Versand, grammatikalische Fehler, Schreibstil etc.). Weil die Authentizität dieser Schreiben nicht bewiesen sei, könne auch nicht darauf abgestellt werden. So oder so würden diese Schreiben nichts darüber aussagen, was damals zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vorgefallen sei.