Borderliner würden es zudem nicht so genau mit der Wahrheit nehmen. Die (früheren) Partnerinnen würden zudem bestätigen, dass der Beschuldigte keinen Analsex praktiziere. Er sei zwar vorbestraft, allerdings sei er kein Sexualstraftäter. Auf den angeklagten Sachverhalt könne nicht abgestellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Schändung in dubio pro reo freizusprechen sei (pag. 1366). 10.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin P.___