Es könne daher sein, dass sie den Schmerz im Anus gespürt habe, dieser aber durch die vaginale Penetration verursacht worden sei. Weiter sei denkbar, dass die Privatklägerin in ihrer Dissoziation bspw. aufgrund eines Geruchs oder Geräuschs getriggert und in eine traumatische Situation in ihrer Vergangenheit des frühkindlichen sexuellen Missbrauchs zurückgeworfen worden sei und sie vergangenen Schmerz wiedererlebt und nachträglich aufgrund der diversen physischen und psychischen Umstände als ungewollten Analverkehr interpretiert habe. Die Privatklägerin leide zudem an vaginalen Schmierblutungen.