12 ihrer Aussagen erscheine es denkbar, dass die Privatklägerin für ihre störungsbedingten Dissoziationen mit den Begriffen Komaschlaf/Tiefschlaf/Nirvana umgangssprachliche Ausdrücke gefunden habe (vgl. pag. 166 Z. 332 ff.). Wenn der Beschuldigte also von Schlaf gesprochen habe, habe er damit einen tranceähnlichen Zustand gemeint. Es sei denkbar, dass die Privatklägerin während den intimen Handlungen des Beschuldigten irgendwann dissoziiert und sich dabei unbewusst aktiv bewegt und gestöhnt habe.