Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – sowie (insbesondere) unter Einbezug der Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten – erachtete die Vorinstanz den Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss dem angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 997 ff.; S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.3.1 Beschuldigter Rechtsanwältin E.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei unbestritten, dass es in der Nacht vom 28./29. Juli 2019 zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei.