10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft. Ihnen seien keinerlei übermässige Anschuldigungen oder Diskreditierungen zu entnehmen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich und geprägt von Gegenangriffen und Schuldzuweisungen. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin – sowie (insbesondere) unter Einbezug der Chatnachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten – erachtete die Vorinstanz den Vorwurf der mehrfachen Schändung gemäss dem angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag.