Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen vor, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin in dem für ihn erkennbaren Zustand der Schläfrigkeit, evtl. unter dem zusätzlichen Einfluss von Cannabis und Alkohol, nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und sie mit diesen nicht einverstanden war. Evtl. nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, dass die Privatklägerin sich in einem Zustand der Schläfrigkeit befand, evtl. zusätzlich unter Cannabis- und Alkoholeinfluss stand, und deshalb nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu