Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen vor, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin in dem für ihn erkennbaren Zustand der Schläfrigkeit, evtl. unter dem zusätzlichen Einfluss von Cannabis und Alkohol, nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und sie mit diesen nicht einverstanden war.